Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die am 14. März 2022 verfügte Abweisung des Rentenbegehrens im Wesentlichen damit, dass keine seit der Verfügung vom 20. Mai 2019 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit längerdauernder Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen sei. Aufgrund der (nach wie vor) 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer in der Lage, ein 5 % unter dem Valideneinkommen liegendes und damit rentenausschliessendes Salär zu erzielen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 202 S. 1).