VBE.2019.447 vom 20. Februar 2020 bestätigt wurde, traf erneut entsprechende Abklärungen, in deren Rahmen sie auch Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm. Daraufhin verneinte sie – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 14. März 2022 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abermals. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügung vom 14.03.2022 sei aufzuheben. 2. Herrn A. sei ab dem 01.03.2020 eine Invalidenrente zuzusprechen. 3. Eventualiter seien weitere medizinischen Abklärungen vorzunehmen