Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.158 / mw / BR Art. 111 Urteil vom 24. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Wirth Beschwerdefüh- A._____ rer vertreten durch Rechtsanwalt Dario von Niederhäusern, c/o CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Länggassstrasse 35/37, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegeg- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau nerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 14. März 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1973 geborene Beschwerdeführer meldete sich, nachdem sein erstes, aufgrund von Schulterbeschwerden links eingereichtes, Gesuch um Leis- tungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV), datierend vom 17. August 2015, von der Beschwerdegegne- rin mit Verfügung vom 20. Mai 2019 abgewiesen worden war und er gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben hatte, am 24. September 2019 auf- grund von Schulterbeschwerden rechts abermals zum Bezug von IV-Leis- tungen (berufliche Integration/Rente) an. Die Beschwerdegegnerin, deren Verfügung vom 20. Mai 2019 mit Urteil des hiesigen Versicherungsgerichts VBE.2019.447 vom 20. Februar 2020 bestätigt wurde, traf erneut entspre- chende Abklärungen, in deren Rahmen sie auch Rücksprache mit dem Re- gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm. Daraufhin verneinte sie – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 14. März 2022 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abermals. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2022 frist- gerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügung vom 14.03.2022 sei aufzuheben. 2. Herrn A. sei ab dem 01.03.2020 eine Invalidenrente zuzusprechen. 3. Eventualiter seien weitere medizinischen Abklärungen vorzunehmen 4. Subeventualiter sei das Verfahren zur Durchführung der erforderlichen Ab- klärungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 lud die Instruktionsrichterin die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren bei und gab ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. Die Beigeladene liess sich innert Frist nicht vernehmen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die am 14. März 2022 verfügte Ab- weisung des Rentenbegehrens im Wesentlichen damit, dass keine seit der Verfügung vom 20. Mai 2019 eingetretene Verschlechterung des Gesund- heitszustandes mit längerdauernder Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen sei. Aufgrund der (nach wie vor) 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei der Be- schwerdeführer in der Lage, ein 5 % unter dem Valideneinkommen liegen- des und damit rentenausschliessendes Salär zu erzielen (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 202 S. 1). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen – unter Hinweis auf die Beurteilungen zweier behandelnder Ärzte – auf den Stand- punkt, auf die RAD-Beurteilung könne nicht abgestellt werden. Die Be- schwerdegegnerin habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinrei- chend abgeklärt und ihm zudem bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades einen zu geringen Abzug vom Invalideneinkommen gewährt (Beschwerde S. 3). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfü- gung vom 14. März 2022 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat (VB 175). 2. 2.1. Die angefochtene Verfügung (VB 202) erging am 14. März 2022 und betrifft mit Anmeldung vom 24. September 2019 (VB 109) geltend gemachte inva- lidenversicherungsrechtliche Leistungsansprüche. Gemäss Rechtspre- chung sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben; besondere über- gangsrechtliche Regelungen sind dabei vorbehalten (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweis). Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bzw. der IVV vom 3. No- vember 2021 in Kraft getreten. Die Übergangsbestimmungen (lit. a bis c) betreffen laufende Eingliederungsmassnahmen bzw. laufende Renten. Bei Neuanmeldung vom 24. September 2019 konnte ein potentieller Renten- anspruch frühestens per 1. März 2020 entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG). Auf diesen Zeitpunkt hin hat – sofern der medizinische Sachverhalt sich als -4- hinreichend abgeklärt erweist, was noch zu prüfen sein wird – auch die Er- mittlung des Invaliditätsgrades zu erfolgen. Es erscheint vor dem Hinter- grund der erwähnten Rechtsprechung sachgerecht, den Zeitpunkt des frü- hestmöglichen Rentenbeginns als Anknüpfungspunkt für die Frage des in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Rechts heranzuziehen. Ohnehin hat sich der in diesem Verfahren relevante Sachverhalt weit überwiegend noch un- ter dem bis Ende 2021 geltenden Recht ereignet, womit dieses – vorbe- hältlich einer (hier allerdings nicht ersichtlichen) Sachverhaltsänderung ab dem 1. Januar 2022 – anzuwenden ist (vgl. teilweise analog Urteil des Bun- desgerichts 2C_1005/2021 vom 27. April 2022 E. 4.3 mit Hinweisen). Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derje- nige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit Neuanmeldung vorge- brachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 122 zu Art. 30-31 mit Hinweisen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). 3. 3.1. Die am 20. Mai 2019 verfügte Abweisung des Rentenbegehrens beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den – vom Versicherungsge- richt mit Urteil VBE.2019.447 vom 20. Februar 2020 (VB 117) als beweis- kräftig qualifizierten – Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. G., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, vom 12. März 2018 (VB 77) sowie vom 9. Mai 2018 (VB 83). Darin ging dieser gestützt insbesondere auf den Bericht der Suva-Kreisärz- tin Dr. med. C., Fachärztin für Chirurgie, vom 30. November 2017 (VB 54.6) davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Beschwerden im Be- reich des linken Arms bzw. der linken Schulter (bei Status nach transarth- roskopischer LB-Tenodese, Kapsulotomie und AC-Gelenksresektion links vom 17. April 2016 wegen eines posttraumatischen subacromialen Impin- gements mit AC-Gelenksluxation und LB-Tendinopathie bei Pulley-Läsion vom 18. April 2016, erneuter Kapsulotomie, Re-Bursektomie, AC-Gelenks- Arthrotomie, offener Clavicula-Nachresektion und offener LB-Tenolyse und Tenodese nach POST links vom 19. Januar 2017) in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. In angepassten Tätigkeiten bestehe spätestens seit dem 28. November 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dem Beschwerdefüh- rer sei eine mittelschwere Arbeit ohne repetitives Anheben des linken Ar- mes über die Horizontale, ohne repetitive Arbeiten körperfern, ohne Vibra- tionsbelastungen und mit Einhalten einer Gewichtslimite für den linken Arm von 10 kg ganztägig zuzumuten (VB 77 S. 3). Am 9. Mai 2018 hielt Dr. med. G. an dieser Arbeitsfähigkeitsbeurteilung fest (VB 83 S. 2). -5- 3.2. In der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2022 stützte sich die Be- schwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen des RAD- Arztes Dr. med. G. vom 25. Juni 2021 (VB 173), vom 27. Oktober 2021 (VB 185) und vom 17. Februar 2022 (VB 199). 3.2.1. In seiner Beurteilung vom 25. Juni 2021 stützte sich der RAD-Arzt Dr. med. G. u.a. auf die auf der Abschlussuntersuchung vom 2. Februar 2021 beru- hende Einschätzung des Suva-Kreisarztes med. pract. J. vom 3. Februar 2021. Dieser hatte die Diagnose "Chronisches Schmerzsyndrom und ein- geschränkte Beweglichkeit beider Schultergelenke[ ] in allen Ebenen" bei Status nach diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und therapeu- tischen Massnahmen gestellt (VB 168 S. 17 f.) und dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (VB 168 S. 19). Dr. med. G. führte bezüglich der weiteren nach der Neuan- meldung eingegangenen Arztberichte u.a. aus, der Diabetes mellitus Typ II, das diabetische Fusssyndrom links bzw. die diabetische Polyneuropathie der Füsse und die ausgeprägte Polyneuropathie OE bzw. autonome Neu- ropathie seien bereits seit 2003, 2006 bzw. "wenigstens 2016" bekannt. Hinsichtlich der "inneren Resektion transmetatarsal am Os metatarsale V inkl. Grundphalanx Dig. V links bei Osteomyelitis vom 19.03.2020 und des seit dem 28.05.2020 bekannten Fersenspornes links" würden ebenso we- nig Funktionsdefizite mitgeteilt wie betreffend die Nagelmykose beider Grosszehen, weshalb diese Diagnosen wie auch die seit Jahren bekannte arterielle Hypertonie, Dyslipidämie und der fortgesetzte Nikotinabusus zu keinem Zeitpunkt einen negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hätten. In einer angepassten Tätigkeit ("wechselbelastend, überwiegend sitzend, ohne Tätigkeiten, welche mit Schlägen und/oder Vibrationen für beide oberen Extremitäten verbunden sind, ohne repetitives Heben von höchstens mittelschweren Lasten bis Lendenhöhe, maximal leichten Las- ten bis Schulterniveau, ohne Überkopfarbeiten, ohne Tragen und/oder He- ben sowie Bewegen von mittelschweren bis schweren Lasten mit Hubwa- gen ohne Eigenantrieb und ohne Gerüstarbeiten oder Besteigen von Lei- tern") bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (VB 173 S. 3). 3.2.2. Nach Kenntnisnahme der im Rahmen des Vorbescheidverfahrens vom Be- schwerdeführer eingereichten Berichte behandelnder Ärzte führte Dr. med. G. in seiner Beurteilung vom 27. Oktober 2021 aus, dass seit 2003 ein Di- abetes mellitus Typ II und bereits seit 2006 die diabetische Polyneuropathie der Füsse – wahlweise auch als diabetisches Fusssyndrom links oder beid- seits bezeichnet – aktenkundig seien und Letzteres "somit nicht erst nach dem 20.05.2019 hinzugetreten" sei. Im MRI-Befund des linken Fusses vom 6. März 2020 zeige sich die Osteomyelitis des 2. Strahles links unter anti- -6- biotischer Therapie ausgeheilt, die von den Behandelnden bereits erwarte- ten osteomyelitischen Veränderungen im mittleren und distalen Drittel des Metatarsale V mit Destruktion des Metatarsale-V-Köpfchens und Beteili- gung der Grundphalanx Digitus V hätten am 19.03.2020 zur inneren Re- sektion des Metatarsale V inkl. Grundphalanx Dig. V links geführt. Seit der ersten postoperativen Kontrolle werde durchgängig über eine gute Entwick- lung berichtet, wobei am 14. Mai 2020 über die Beschwerdefreiheit des Be- schwerdeführers berichtet worden sei. Anlässlich der ambulanten Vorstel- lung vom 29. September 2021 hätten sich im klinischen Befund trotz kaum vorhandener Tragespuren des orthopädischen Schuhwerks "keine Funkti- onsdefizite, keine fortgeleiteten Entzündungszeichen, keine offenen Wun- den, keine Druckdolenz im Bereich der Fascia plantae und unverändert, «wie auch letztes Jahr vorbeschrieben, [ein] trichterförmiges Narbenstück im Bereich des MT-V-Köpfchens links, nicht infiziert anmutend», gezeigt (VB 185 S. 2). Die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit seitens der be- handelnden Arztes sei nach wie vor hinsichtlich der angestammten Tätig- keit erfolgt. Die vom Beschwerdeführer als anhaltend bezeichneten Be- schwerden beruhten allein auf subjektive Wahrnehmungen und seien nicht objektivierbar. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustan- des (seit dem 20. Mai 2019) "mit längerdauerndem negativem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit" liege nicht vor (VB 185 S. 3). 3.2.3. Nachdem ihm weitere Arztberichte vorgelegt worden waren, hielt der RAD- Arzt in seiner Beurteilung vom 17. Februar 2022 fest, seit spätestens 20. November 2012 seien dem Beschwerdeführer aufgrund der bekannten Diagnosen (Diabetes mellitus Typ 2, diabetogene Polyneuropathie, deutli- cher Hohl-Spreizfuss beidseits mit rigider Grosszehe rechts, Krallenzehen- fehlstellungen 2/3 beidseits, verkürzte Wadenmuskulatur beidseits, patho- logische Beschwielungen beidseits, allgemein trockenes Hautbild an bei- den Füssen, breite voluminöse Fussform, Malum perforans MTP I rechts etc.) in regelmässigen Abständen orthopädische Schuhe verordnet wor- den. Seit dem Bericht der Suva-Kreisärztin Dr. med. C. vom 30. November 2017, auf den er – Dr. med. G. – sich in seiner Beurteilung vom 12. März 2018 gestützt habe, sei dem Beschwerdeführer die angestammte, aus- schliesslich im Gehen und Stehen ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zuzumu- ten. Das in der Beurteilung vom 25. Juni 2021 definierte Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit sei dem behandelnden Arzt nicht "kundgetan" worden. Die Berichte der beiden behandelnden Ärzte des Kantonsspitals D., Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 2. und 26. November bzw. 16. Dezember 2021 stünden, soweit sich darin überhaupt eine Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit finde, demnach diesbezüglich nicht im Wider- spruch zu seiner eigenen Beurteilung. Was das MRI des linken Fusses vom 17. November 2021 anbelange, führe die in den adynamischen Bilderzyk- len beschriebene progrediente Destruktion der Fusswurzelknochen nicht -7- ohne Weiteres zu einer Behinderung mit negativer Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit. Aus diesem Befund resultierende körperliche Funktionsbe- einträchtigungen hätten nicht dokumentiert werden können, womit auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (VB 199 S. 2). 3.3. 3.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2. Die Rechtsprechung hat den Berichten versicherungsinterner medizini- scher Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt. Ihnen kommt praxisge- mäss jedoch nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag ge- gebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff. und 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsin- ternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf man- gelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). Auch die Berichte der behandelnden Ärzte sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versi- cherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sa- che an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471). Auch eine reine Aktenbeurteilung kann voll beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Eine medizi- nische Aktenbeurteilung ist zulässig, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild -8- über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der medizinische Sachver- ständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können. Die direkte ärztliche Auseinandersetzung mit der zu begutachtenden Person rückt folglich dann in den Hintergrund, wenn es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines feststehenden me- dizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E. 3.4.1 und 8C_496/2008 vom 14. April 2009 E. 6.2 je mit Hinweisen). Dies gilt grundsätzlich auch in Be- zug auf Berichte und Stellungnahmen des RAD (Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1). 3.4. Die RAD-Beurteilungen vom 25. Juni 2021, vom 27. Oktober 2021 und vom 17. Februar 2022 wurden in Kenntnis der wesentlichen Vorakten erstellt und beruhen auf genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Un- tersuchungen (vgl. VB 173 S. 2; 185 S. 2; 199 S. 2), geben die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wieder (vgl. VB 173 S. 3; 185 S. 2; 199 S. 2), und der RAD-Arzt setzt sich eingehend damit auseinander, ob eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 19. Mai 2020 eingetreten ist (vgl. VB 173 S. 3; 185 S. 2 f.; 199 S. 2). Zwar negierte er dies, obwohl im Zeitpunkt der letzten Verfügung lediglich eine die linke Schulter bzw. den linken Arm betreffende Einschränkung vorgele- gen hatte, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung indes ein chronisches Schmerzsyndrom und eine eingeschränkte Beweglichkeit neu auch des rechten Schultergelenks bestand. Diese Verschlechterung wirkt sich (auch) gemäss der kreisärztlichen Beurteilung von med. pract. J. vom 3. Februar 2021 zwar insofern auf die Arbeitsfähigkeit aus, als das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit erheblicher eingeschränkt ist als zuvor. Davon ging indes auch Dr. med. G. aus, hielt er doch betreffend dem Beschwerdeführer noch zumutbare Tätigkeiten u.a. (neu) fest, diese müssten wechselbelastend, überwiegend sitzend, sein und dürften nicht mit Schlägen und/oder Vibrationen für beide oberen Extremitäten verbun- den sein (VB 173 S. 3), während er am 12. März bzw. 19. Mai 2018 auch noch stehende und gehende (mittelschwere) Tätigkeiten für zumutbar ge- halten und bei der Definition des Anforderungsprofils einer Verweistätigkeit nur eine eingeschränkte Belastbarkeit des linken Arms berücksichtigt hatte (vgl. VB 77 S. 3, VB 83 S. 2). Dass er eine Verschlechterung des Gesund- heitszustandes mit längerdauernder Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verneinte, ist demnach damit zu erklären, dass er in einer – nun erheblicheren Einschränkungen Rechnung tragen- den – angepassten Tätigkeit (übereinstimmend mit dem [ausschliesslich die unfallbedingten Befunde berücksichtigenden] Kreisarzt med. pract. J.) nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging. Die Beurteilung -9- der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ist daher auch in dieser Hinsicht nachvollziehbar und die Einschätzung des RAD-Arztes in ihrer Gesamtheit damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt, aufgrund der Beurteilungen der behandelnden Ärzte Dr. med. N., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. O., Facharzt für Allgemeine In- nere Medizin und Endokrinologie-Diabetologie, bestünden Zweifel an der RAD-Beurteilung (Beschwerde S. 4), weshalb darauf nicht abgestellt wer- den könne und eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig sei (Be- schwerde S. 5). 4.2. 4.2.1. In seiner Einschätzung vom 2. November 2021 hielt Dr. med. N. fest, es liege eine "Charcot-Neuroosteoarthropathie des linken Mittelfusses San- ders/Frykberg Typ 2-3, das Stadium ist wahrscheinlich 2, da der Prozesse im Juli 2020 los ging", vor. Eine "stehende, gehende Tätigkeit" werde auf- grund der schweren Destruktion des linken Fusses nicht mehr möglich sein (VB 187 S. 2). 4.2.2. In seiner Beurteilung vom 26. November 2021 stützte sich Dr. med. N. auf das MRI des linken Fusses vom 17. November 2021, in welchem sich bei "bekanntem Charcot-Fuss […] im Vergleich zur MR-Vorfuss-Voruntersu- chung vom 06.03.2020 eine progrediente Destruktion der Fusswurzelkno- chen, insbesondere naviculocuneiform und im Lisfranc-Gelenk mit Kno- chenmarködem in den Fusswurzelknochen und denproximalen Metatarsa- lia III-V und leichte Mitreaktion der umgebenden Weichteile" zeige. Auf- grund dieses Befundes würde er nun "bei praktisch fehlenden Ödemen in den Weichteilen" eine orthopädische Massschuhversorgung mit stabilem knochenübergreifendem orthopädischem Massschuh veranlassen. Der Pa- tient bleibe dauernd arbeitsunfähig für eine stehende und gehende Tätig- keit (VB 191 S. 3). 4.2.3. Diese Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit stehen nicht im Widerspruch zur Einschätzung des RAD-Arztes, zumal auch dieser von einer eingeschränk- ten Belastbarkeit des Fusses bzw. der Füsse ausging und eine stehende, gehende Tätigkeit als unzumutbar erachtete (vgl. VB. 199 S. 2, VB 106). Dass Dr. med. N. – anders als Dr. med. G. – eine wechselbelastende, über- wiegend sitzende Tätigkeit für unzumutbar gehalten hätte, geht aus seinen Berichten, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde - 10 - S. 4), nicht hervor. Zudem äusserte sich Dr. med. G. in seiner Aktennotiz vom 19. Mai 2022, auf welche die Beschwerdegegnerin in der Vernehm- lassung verwies, (u.a.) auch noch zum Befund am linken Fuss (VB 206; vgl. Beschwerde S. 5) und hielt an seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung fest. Die Ausführungen von Dr. med. N. vermögen daher keine (auch nur geringen) Zweifel an der schlüssigen sowie nachvollziehbaren RAD-Beur- teilung zu begründen. 4.3. 4.3.1. Dr. med. O. hielt in seinem Antwortschreiben vom 21. April 2022 auf einen (nicht aktenkundigen) Brief des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers fest, es sei "unzulässigerweise" nur die orthopädische Situation beurteilt worden, obwohl die Depression und der sehr schlecht eingestellte Diabetes unter Insulintherapie mit Adipositas die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers ebenfalls beeinflussten. Er "denke, eine Teilarbeitsfähigkeit be- steh[e]", eine konkrete Beurteilung der psychischen und orthopädischen Beschwerden könne er als Diabetologe jedoch nicht vornehmen (BB 3). 4.3.2. Auch dieses Schreiben von Dr. med. O. vom 21. April 2022 vermag die Ein- schätzung des RAD-Arztes Dr. med. G. nicht in Frage zu stellen. So legte Dr. med. O. nicht dar, inwiefern sich der – seit Jahren bekannte – Diabetes auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Nämliches gilt betreffend die Adipositas. Eine solche bewirkt im Übrigen rechtsprechungsgemäss grundsätzlich oh- nehin keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schä- den ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2). Hinsichtlich der Diagnose einer Depression ist sodann festzuhalten, dass die Annahme einer invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträch- tigung eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wis- senschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraussetzt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 396 E. 5.3 S. 399). Eine solche wurde indes, soweit ersichtlich, nie gestellt. Aktenkundig ist lediglich, dass Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Rehaklinik F., am 2. Juli 2020 im Rah- men eines psychosomatischen Konsiliums den Verdacht auf eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) äusserte (VB 134.6 S. 10). Damit ist das Vorliegen eines psychischen Leidens indes nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit erstellt (zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz von Ver- dachtsdiagnosen vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.2 mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund besteht kein An- lass für weitere Abklärungen (auch) hinsichtlich des psychischen Gesund- heitszustandes des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5). Dies gilt - 11 - umso mehr, als keine Anhaltspunkte dafür bestehen und dieser auch gar nicht geltend macht, dass er sich einer psychiatrischen Behandlung unter- ziehe. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 14. März 2022 zu Recht gestützt auf die Beurteilungen des RAD von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. 6. Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen der Bemessung des Invalidi- tätsgrades (vgl. dazu Art. 16 ATSG) für die Festsetzung des Validen- und des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohn- strukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik ab (VB 202 S. 2), was insoweit – nach Lage der Akten zu Recht (vgl. dazu auch Urteil des Versi- cherungsgerichts VBE.2019.447 vom 20. Februar 2020 E. 4.4 ff. [VB 117 S. 11 f.]) – nicht beanstandet wurde, und ermittelte – unter Gewährung ei- nes leidensbedingten Abzugs von 10 % vom Invalideneinkommen – einen Invaliditätsgrad von 5 %. Da selbst bei Gewährung des maximal möglichen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301) leidensbedingten Abzugs von 25 % (vgl. Beschwerde S. 6) ein unter 40 % liegender und damit rentenaus- schliessender Invaliditätsgrad (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) resultierte, er- übrigen sich weitere Ausführungen dazu. Die am 14. März 2022 verfügte Abweisung des Rentenbegehrens erweist sich damit im Ergebnis jedenfalls als rechtens. 7. 7.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 12 - 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen - 13 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 24. Oktober 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Wirth