vgl. VB 189 S. 2 und S. 4 f.). Alleine gestützt auf diese Dokumente kann daher eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 9. Juni 2021 nicht als mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu statt vieler BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56 und 134 V 109 E. 9.5 S. 125) erstellt gelten. Die Beschwerdegegnerin wird weitere diesbezügliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen haben. -7-