Der Rapport selbst enthält ferner bloss spärliche Informationen zu Art und Umfang der vom Beschwerdeführer am Kontrolltag durchgeführten Arbeiten, die dem medizinischen Laien jedenfalls nicht ohne Weiteres den Rückschluss auf das Bestehen einer vollen Arbeitsfähigkeit erlauben. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich auch keine weiteren sachdienlichen Abklärungen (Rückfragen bei den Kontrolleuren, Anhörung der am Kontrolltag anwesenden weiteren Personen, Einholung einer Stellungnahme des Einsatzbetriebes etc.) getroffen.