Eine medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung insbesondere des Rapports der Arbeitsmarktkontrolle D. ist jedoch nicht aktenkundig. Der Rapport selbst enthält ferner bloss spärliche Informationen zu Art und Umfang der vom Beschwerdeführer am Kontrolltag durchgeführten Arbeiten, die dem medizinischen Laien jedenfalls nicht ohne Weiteres den Rückschluss auf das Bestehen einer vollen Arbeitsfähigkeit erlauben.