4. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrem Einspracheentscheid vom 15. März 2022 gestützt auf die im Mai 2021 zu den Akten genommene anonyme Verdachtsmeldung sowie den undatierten Rapport der Arbeitsmarktkontrolle D. über die Kontrolle vom Nachmittag des 9. Juni 2021 davon aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit ab dem 9. Juni 2021 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Dem kann indes nicht gefolgt werden: So ist es primär ärztliche Aufgabe, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit einer versicherten Person zu bestimmen (vgl. vorne E. 2.2. und statt vieler BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195).