14.37 Uhr, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort bei Schalungsarbeiten angetroffen wurde. Er gab an, kurz vor dem Eintreffen der Kontrolleure mit der Arbeit begonnen zu haben. Er sei bei der Beschwerdegegnerin "wegen einem verletzen Finger gemeldet" und habe "jetzt wieder zu arbeiten" versucht, "dies gehe jedoch noch nicht" (VB 171, S. 2). Ferner liegt in den Akten eine undatierte und von der Beschwerdegegnerin am 11. Mai 2021 zu den Akten genommene anonyme handschriftliche Verdachtsmeldung unter Bezugnahme auf ein Telefonat, wonach der Beschwerdeführer bereits seit fünf Monaten – und sieben bei Unfall ("in infortunio") – wieder arbeite; alles sei eine Lüge (VB 115).