Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. März 2022 zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder mit Wirkung ab dem 9. Juni 2021 verneint und über diesen Zeitpunkt hinaus erbrachte Taggelder in der Höhe von Fr. 8'939.50 zurückgefordert hat.