vgl. auch die Verfügung vom 22. November 2021 in VB 182) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine anonyme schriftliche Verdachtsmeldung vom "Mai 2021" (VB 115) sowie den undatierten Rapport der Arbeitsmarktkontrolle D. über eine Kontrolle vom Nachmittag des 9. Juni 2021 (VB 171) davon aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit spätestens ab dem 9. Juni 2021 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Er habe daher ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Taggeldleistungen, weshalb die zu viel ausgerichteten Taggelder von Fr. 8'939.50 zurückzufordern seien.