2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Es sei der Einsprache-Entscheid der SUVA vom 15. März 2022 […] vollumfänglich aufzuheben. 2. Es seien die Taggeldleistungen ab dem 9. Juni 2021 bis zum 15. August 2021 als rechtmässig zu bezeichnen und dem Beschwerdeführer zu belassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3-