In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Unfalls und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach weiteren sachverhaltlichen Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. November 2021 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder rückwirkend ab dem 9. Juni 2021 und forderte bereits erbrachte Taggeldleistungen von Fr. 8'939.50 zurück. Die vom Beschwerdeführer dagegen am 17. Dezember 2021 erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 15. März 2022 ab.