1. Der 1970 geborene Beschwerdeführer war seit dem 26. Oktober 2020 bei der B. als Bauarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufs- und Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Ab dem 26. Oktober 2020 leistete er einen Arbeitseinsatz für die C. wobei er sich am 4. November 2020 den rechten Mittelfinger einklemmte und verletzte. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Unfalls und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus.