Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.157 / sb / ce Art. 100 Urteil vom 28. September 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Lucien Valloni, Rechtsanwalt, Bellerivestrasse 203, 8034 Zürich Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 15. März 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1970 geborene Beschwerdeführer war seit dem 26. Oktober 2020 bei der B. als Bauarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Be- schwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufs- und Be- rufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Ab dem 26. Oktober 2020 leistete er einen Arbeitseinsatz für die C. wobei er sich am 4. November 2020 den rechten Mittelfinger einklemmte und verletzte. In der Folge aner- kannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Unfalls und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehand- lung und Taggeld) aus. Nach weiteren sachverhaltlichen Abklärungen ver- neinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. November 2021 ei- nen Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder rückwirkend ab dem 9. Juni 2021 und forderte bereits erbrachte Taggeldleistungen von Fr. 8'939.50 zurück. Die vom Beschwerdeführer dagegen am 17. Dezem- ber 2021 erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 15. März 2022 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Mai 2022 fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Anträge: "1. Es sei der Einsprache-Entscheid der SUVA vom 15. März 2022 […] voll- umfänglich aufzuheben. 2. Es seien die Taggeldleistungen ab dem 9. Juni 2021 bis zum 15. August 2021 als rechtmässig zu bezeichnen und dem Beschwerdeführer zu be- lassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In ihrem Einspracheentscheid vom 15. März 2022 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 189; vgl. auch die Verfügung vom 22. November 2021 in VB 182) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine anonyme schriftliche Ver- dachtsmeldung vom "Mai 2021" (VB 115) sowie den undatierten Rapport der Arbeitsmarktkontrolle D. über eine Kontrolle vom Nachmittag des 9. Juni 2021 (VB 171) davon aus, der Beschwerdeführer sei in seiner an- gestammten Tätigkeit spätestens ab dem 9. Juni 2021 wieder voll arbeits- fähig gewesen. Er habe daher ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Taggeldleistungen, weshalb die zu viel ausgerichteten Taggelder von Fr. 8'939.50 zurückzufordern seien. Der Beschwerdeführer macht demge- genüber zusammengefasst sinngemäss geltend, er sei ab dem Unfall durchgehend zu mindestens 80 % arbeitsunfähig gewesen und habe daher auch nach dem 9. Juni 2021 Anspruch auf Taggelder. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. März 2022 zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder mit Wirkung ab dem 9. Juni 2021 ver- neint und über diesen Zeitpunkt hinaus erbrachte Taggelder in der Höhe von Fr. 8'939.50 zurückgefordert hat. 2. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person, die infolge des Un- falls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, Anspruch auf ein Taggeld. Ar- beitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu- mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätig- keit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (BGE 135 V 287 E. 3.1 S. 288 f.). 2.1.2. Der Taggeldanspruch nach UVG setzt eine durch das versicherte Ereignis verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit entsprechender Ver- diensteinbusse voraus (vgl. BGE 130 V 35 E. 3.3 S. 37 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 8C_942/2015 vom 7. Juli 2016 E. 3.1; siehe zum Ganzen auch MARC HÜRZELER, in Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 27 ff. zu Art. 16 UVG). -4- 2.2. Um die Arbeitsfähigkeit feststellen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztli- chen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel- che Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen). 2.3. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwer- deverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; siehe ferner BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). 3. 3.1. Aus den Akten ergibt sich zusammengefasst Folgendes: Gemäss Unfall- meldung vom 6. November 2020 klemmte sich der Beschwerdeführer am 4. November 2020 beim Montieren von Bauelementen den rechten Mittel- finger ein (VB 1). Abweichend davon gab der Beschwerdeführer gegenüber seinen behandelnden Ärzten an, "die Finger in einer Baumaschine einge- klemmt" zu haben (vgl. den Notfallbericht von Dr. med. E., Facharzt für Chi- rurgie, und des Assistenzarztes F., Spital G., vom 4. November 2020 in VB 95, S. 2), sich durch ein herunterfallendes Betonstück die rechte Hand gequetscht zu haben (vgl. den Bericht von Dr. med. H., Facharzt für Neu- rologie, Q., vom 29. April 2021 in VB 88, S. 2), und ihm sei "ein 70 – 80 kg schweres Metallteil auf den Mittelfinger der rechten Hand geprallt" (vgl. den Bericht von Dr. med. I., Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie, Hirslanden Medical Center Q., vom 5. August 2021 in VB 137, S. 2). Nachdem im erst- behandelnden Spital G. eine Fraktur des rechtsseitigen Processus ungui- cularis diagnostiziert und mittels Ruhigstellung in einer Fingerschiene be- handelt worden war (vgl. den Bericht von Dr. med. E. und des Assistenz- arztes F. vom 4. November 2020 in VB 95, S. 2 f., sowie den Bericht von Dr. med. K., Fachärztin für Radiologie, Spital G., vom 5. November 2020 über eine Röntgenuntersuchung der rechten Hand vom 4. November 2020 in VB 22, S. 2), machte ein Wundinfekt eine Desinfektion, eine Inzision, die Einlage einer Lasche und den Beginn einer antibiotischen Therapie not- -5- wendig (vgl. den Bericht von Dr. med. E., Oberarzt L., Facharzt für Chirur- gie, und der Assistenzärztin M., Spital G., vom 11. November 2020 in VB 24). In der Folge wurden am 17. November 2020 eine operative Infekt- sanierung mit Débridement (vgl. den Bericht von Dr. med. N., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und des Assistenzarztes Dr. med. O., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kantonsspital Q., vom 10. Dezember 2020 in VB 35) und am 18. Dezember 2020 eine Resektion des Processus unguicularis (vgl. den Bericht von PD Dr. med. AA., Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie für Handchirurgie, Dr. med. AB., Fachärztin für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, und von dipl. Arzt AC., Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie für Hand- chirurgie, Kantonsspital Q., vom 18. Dezember 2020 in VB 47, sowie den Operationsbericht gleichen Datums von Dr. med. N. und Assistenzarzt Dr. med. O., Kantonsspital Q., in VB 50) durchgeführt. Da der Beschwer- deführer in der Folge weiterhin über eine unveränderte Überempfindlichkeit klagte (vgl. bspw. den Bericht von Dr. med. N. und Assistenzart Dr. med. O., Kantonsspital Q., vom 4. Februar 2021 in VB 57, sowie von Dr. med. AD., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates sowie für Handchirurgie, Kantonsspital Q., vom 15. März 2021 in VB 80, S. 2 f.), erfolgte ferner am 17. April 2021 eine neurologische Abklärung, bei welcher indes gemäss Bericht von Dr. med. H. vom 29. April 2021 (VB 88, S. 2 f.) keine unfallbedingte neurologische Pathologie als Ur- sache dieser Beschwerden erhoben werden konnte. 3.2. Mit Bericht vom 25. Mai 2021 über eine kreisärztliche Untersuchung vom 21. Mai 2021 hielt Dr. med. AE., Facharzt für Allgemeinmedizin (A), im We- sentlichen fest, die dem Beschwerdeführer vom Kantonsspital Q. vorge- schlagenen Behandlungsoptionen (Lipofilling, Amputation) könnten bei reizlosem Endglied des rechten Mittelfingers mit guter Weichteilabdeckung nicht nachvollzogen werden. Die geklagte Überempfindlichkeit sei durch in- tensive Desensibilisierung behandelbar. Auf Wunsch des Beschwerdefüh- rers erfolge eine Zweitbeurteilung durch Dr. med. I. (VB 101). Diese schloss sich in ihrem Bericht vom 5. August 2021 der Beurteilung von Dr. med. AE. im Wesentlichen an und hielt insbesondere fest, ein Neurom eines der beiden palmaren Fingernerven im Stumpfbereich habe ebenso wie eine mangelnde Weichteilabdeckung als Ursache der geklagten Be- schwerden ausgeschlossen werden können. Diese seien vielmehr "auf eine alleinige Narbenüberempfindlichkeit zurückzuführen", weshalb eine in- tensive Desensibilisierung sowie allenfalls ein Wechsel des Ergotherapeu- ten empfohlen werde (VB 137, S. 2 f.). 3.3. Dem undatierten Rapport der Arbeitsmarktkontrolle D. über eine auf einer Baustelle in R. durchgeführten Kontrolle vom Nachmittag des 9. Juni 2021, -6- 14.37 Uhr, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort bei Scha- lungsarbeiten angetroffen wurde. Er gab an, kurz vor dem Eintreffen der Kontrolleure mit der Arbeit begonnen zu haben. Er sei bei der Beschwer- degegnerin "wegen einem verletzen Finger gemeldet" und habe "jetzt wie- der zu arbeiten" versucht, "dies gehe jedoch noch nicht" (VB 171, S. 2). Ferner liegt in den Akten eine undatierte und von der Beschwerdegegnerin am 11. Mai 2021 zu den Akten genommene anonyme handschriftliche Ver- dachtsmeldung unter Bezugnahme auf ein Telefonat, wonach der Be- schwerdeführer bereits seit fünf Monaten – und sieben bei Unfall ("in infor- tunio") – wieder arbeite; alles sei eine Lüge (VB 115). 4. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrem Einspracheentscheid vom 15. März 2022 gestützt auf die im Mai 2021 zu den Akten genommene anonyme Verdachtsmeldung sowie den undatierten Rapport der Arbeitsmarktkon- trolle D. über die Kontrolle vom Nachmittag des 9. Juni 2021 davon aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit ab dem 9. Juni 2021 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Dem kann indes nicht gefolgt wer- den: So ist es primär ärztliche Aufgabe, anhand der objektiven Befunder- hebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähig- keit einer versicherten Person zu bestimmen (vgl. vorne E. 2.2. und statt vieler BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Eine medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung insbeson- dere des Rapports der Arbeitsmarktkontrolle D. ist jedoch nicht aktenkun- dig. Der Rapport selbst enthält ferner bloss spärliche Informationen zu Art und Umfang der vom Beschwerdeführer am Kontrolltag durchgeführten Ar- beiten, die dem medizinischen Laien jedenfalls nicht ohne Weiteres den Rückschluss auf das Bestehen einer vollen Arbeitsfähigkeit erlauben. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich auch keine weiteren sachdienli- chen Abklärungen (Rückfragen bei den Kontrolleuren, Anhörung der am Kontrolltag anwesenden weiteren Personen, Einholung einer Stellung- nahme des Einsatzbetriebes etc.) getroffen. Daran vermag auch die ano- nyme Verdachtsmeldung aufgrund ihrer allgemeinen Formulierung ohne konkrete Angaben zu den dort behaupteten Arbeitseinsätzen des Be- schwerdeführers nichts zu ändern. Nämliches gilt für den Umstand, dass gemäss Telefonnotiz eines Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2021 das (Sub-)Unternehmen, das die Schalungsarbeiten auf der fraglichen Baustelle in R. durchführte, seinem Hauptunternehmen am 10. Juni 2021 einen Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers meldete (VB 176; vgl. VB 189 S. 2 und S. 4 f.). Alleine gestützt auf diese Doku- mente kann daher eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 9. Juni 2021 nicht als mit dem notwendigen Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu statt vieler BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56 und 134 V 109 E. 9.5 S. 125) erstellt gelten. Die Beschwerdegegnerin wird weitere diesbezügliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen ha- ben. -7- 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der an- gefochtene Einspracheentscheid vom 15. März 2022 aufzuheben sowie die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuver- fügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. März 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli -8- bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 28. September 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Berner