Im ABI-Gutachten hatte Dr. med. L. ebenfalls eine leichte depressive Episode (F32.0) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) diagnostiziert, jedoch ausgeführt, diese hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (VB 73.1 S. 19). Somit besteht in Bezug auf die vorliegend massgebende Beurteilung der Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - 14 - (Urteil des Bundesgerichts 8C_874/2017 23. Mai 2018 E. 5.2.2) kein Widerspruch zum ABI-Gutachten vom 27. Oktober 2014.