Ihre abweichende Einschätzung begründete sie nicht alleine mit den aus ihrer Sicht unzulässigen Doppeldiagnosen, sondern sie legte ausführlich und nachvollziehbar dar, weshalb sie der Meinung der behandelnden Ärztin nicht folge. Von einer fehlenden ausreichenden Auseinandersetzung mit den Vorakten kann deshalb nicht die Rede sein.