6.3.3. Entscheidend ist, dass die Gutachterin über das vollständige medizinische Dossier verfügte und ihre Beurteilung in Kenntnis der Unterlagen abgegeben hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.4 mit Hinweis). Der psychiatrischen Gutachterin waren die Berichte von Dr. med. I. bekannt und sie setzte sich explizit mit deren Ausführungen auseinander. Ihre abweichende Einschätzung begründete sie nicht alleine mit den aus ihrer Sicht unzulässigen Doppeldiagnosen, sondern sie legte ausführlich und nachvollziehbar dar, weshalb sie der Meinung der behandelnden Ärztin nicht folge.