Im undatierten Bericht von Januar 2015 attestierte Dr. med. I. der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 0 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (VB 93.2 S. 16). Die psychiatrische Gutachterin führt bezüglich dieses Berichts aus, der darin angeführte psychiatrische Befund sei nicht plausibel, da im Wesentlichen subjektive Schilderungen der Versicherten als objektive Befunde wiedergegeben würden. Auch die Einschränkungen des Fähigkeitsprofils würden von subjektiven Angaben der Versicherten abgeleitet. Die angegebene medikamentöse Therapie sei insofern nicht plausibel, als auf die gemäss dem Gutachten von Dr. med. L. bei angegebener Einnahme von 40 mg täglich unterhalb des