6.3. 6.3.1. Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, im psychiatrischen Teilgutachten fehle eine Auseinandersetzung mit den Vorakten. Die Beschwerdeführerin stösst sich insbesondere daran, dass im psychiatrischen Teilgutachten mehrfach das Argument vorgebracht worden sei, dass eine von den behandelnden Ärzten und auch im ABI-Gutachten gestellte Doppeldiagnose von somatoformer und affektiver Schmerzstörung den ICD-Regeln widerspreche, ohne dass die psychiatrische Gutachterin aufgezeigt habe, weshalb eine derartige Doppeldiagnose nicht ICD-10 konform sei (Beschwerde Rz. 23 f.).