Eine Abstinenz sei anzuraten und eine Mitarbeit der Versicherten sei dabei medizinisch gut zumutbar und in ihrem Gesundheitsinteresse stehend. Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit resultiere nicht, die Anamnese und "das aktuelle Labor" sprächen für einen fortgesetzten Konsum, Hinweise für einen gravierenden aktuellen Konsum oder für Folgeschäden bestünden jedoch nicht (VB 208.6 S. 23; 208.6 S. 32; 208.6. S. 41). Anders als die Vorbringen der Beschwerdeführerin nahelegen, wurden die Widersprüche bezüglich des Alkoholkonsums von der Gutachterin durchaus erkannt und auch angemessen gewürdigt.