entsprechenden Richtlinien vor (Urteile des Bundesgerichts 8C_105/2017 vom 6. Juni 2017 E. 4.4; 9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.2). Insbesondere verliert ein Gutachten nicht automatisch seine Beweiskraft, wenn es sich nicht an die erwähnten Qualitätsrichtlinien anlehnt. Die psychiatrische Gutachterin führte aus, hinsichtlich des Alkoholkonsums habe die Beschwerdeführerin von zwei stationären Behandlungen 2017 und 2019 profitieren können, sie trinke jetzt gelegentlich Alkohol, maximal eine halbe bis eine Flasche Wein pro Woche. Zuletzt habe sie vor 5 Tagen ein kleines Glas Wein getrunken. In der Vergangenheit habe der tägliche Konsum bis zu 1,5 Flaschen pro Tag betragen.