6.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das psychiatrische Teilgutachten sei nicht gemäss den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP (aktuelle Version vom 16. Juni 2016, publ. in SZS 2016 S. 435 ff.; Richtlinien) erstellt worden, ist festzuhalten, dass diese eine Orientierungshilfe für die gutachtenden Fachpersonen darstellen und die Gutachtenspraxis im Hinblick auf die normativ massgeblichen Gesichtspunkte konkretisierend anleiten sollen (HANS-JAKOB MOSIMANN, Beitrag der Leitlinien für die Rechtsprechung, SZS 2016 S. 513).