6.2. 6.2.1. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das PMEDA-Gutachten vom 10. November 2021 sei "als Entscheidungsgrundlage […] unverwertbar". Dies begründet sie unter anderem damit, dass sie im Fragebogen zur Begutachtung vom 24. Juli 2021 angeben habe, täglich eine Flasche Wein anstelle der Medikamente zu konsumieren, bei der psychiatrischen Exploration am 3. September 2021 jedoch angegeben habe, das letzte Mal vor fünf Tagen Alkohol getrunken zu haben und zwischen einer halben und einer Flasche Wein pro Woche zu trinken.