Aus dem Bericht von Dr. med. I. vom 31. März 2022 ergibt sich nicht, ob und in welchem Ausmass die von dieser erhobenen Befunde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränken sollen. Der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Bericht ist folglich nicht geeignet, das psychiatrische Teilgutachten in Frage zu stellen.