I. in ihrem Bericht vom 31. März 2022 ausführte, die Beschwerdeführerin sei im Vergleich zu 2020 deutlich vorgealtert, handelt es sich um keine die Arbeitsfähigkeitseinschätzung beeinflussende Tatsache. Für die Bestimmung des Rentenanspruchs ist indes, grundsätzlich unabhängig von der Diagnose und unbesehen der Ätiologie, massgebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (nicht publ. E. 4.2.3 des Urteils BGE 141 V 585, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 102, 8C_590/2015; Urteil 8C_874/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5.2.2). Aus dem Bericht von Dr. med.