Dieser Bericht lag den Gutachtern vor (VB 208.3 S. 15) und das psychiatrische Teilgutachten setzt sich mit dieser Einschätzung auseinander (VB 208.6 S. 30). Wenn die behandelnde Ärztin in ihrem Bericht vom 31. März 2022 erneut psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (schädlicher Gebrauch), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, diagnostizierte (E. 6.2.1. hiervor), stellt dies lediglich eine andere Würdigung desselben Sachverhalts dar.