6. 6.1. 6.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden, da sie der Beschwerdegegnerin mit Einwand vom 7. Januar 2022 und Schreiben vom 12. Januar 2022 mitgeteilt habe, dass sie die psychiatrische Behandlung bei Dr. med. I. per 20. Januar 2022 wieder aufnehmen werde, die Beschwerdegegnerin jedoch in der Folge den Verlauf der Behandlung nicht abgewartet, sondern bereits am 11. März 2022 die Verfügung erlassen habe (Beschwerde Rz. 9 ff.). Im Bericht von Dr. med. I. werde zudem eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch die PMEDA bestätigt (Beschwerde Rz. 25).