Die ABI-Gutachter kamen interdisziplinär zum Schluss, es bestehe aufgrund der klinisch-rheumatologischen und ergänzenden bildgebenden Abklärungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsdienst sowie für sonstige regelmässig mittel bis körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeiten. In einer körperlich leichten bis nur sehr selten mittelschweren, adaptierten beruflichen Tätigkeiten, die mehrheitlich sitzend an einem optimal eingestellten Arbeitsplatz erfolgten, bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine 80%ige, ganztägig verwertbare Ar- beits- und Leistungsfähigkeit (VB 73.1 S. 36 f.; VB 99 S. 3). -7-