Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bzw. der IVV vom 3. November 2021 in Kraft getreten. Es ist vor dem Hintergrund der erwähnten Rechtsprechung daher sachgerecht, den Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs für die Frage des in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Rechts heranzuziehen. Angesichts der am 19. Juni 2019 erfolgten Neuanmeldung konnte ein potentieller Rentenanspruch frühestens nach Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG im Dezember 2019 entstehen (BGE 142 V 547 E. 3 S. 550 f.).