Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, da die Beschwerdegegnerin den Verlauf der im Januar 2022 aufgenommenen psychiatrischen Behandlung nicht abgewartet habe (Beschwerde Rz. 10-18). Das PMEDA-Gutachten vom 12. November 2021 sei aufgrund verschiedener Mängel "als Beweisgrundlage unverwertbar" (Beschwerde Rz. 19-26).