festhalte, dass für die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vorliege. Die rentenablehnende Verfügung vom 22. November 2017 habe sich auf das ABI-Gutachten vom 27. Oktober 2014 gestützt, wonach die Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei. Seit dem ablehnenden Entscheid vom 22. November 2017 sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, weshalb das erneute Leistungsgesuch abzuweisen sei.