Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." -3- Überdies beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Juni 2022 wurde die C., als aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen.