1.2. Am 19. Juni 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 7. August 2019 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Nach erfolgtem Einwand nahm die Beschwerdegegnerin Abklärungen vor und hielt Rücksprache mit dem RAD. Auf dessen Empfehlung liess sie die Beschwerdeführerin erneut polydisziplinär begutachten (Gutachten der PMEDA AG, Zürich [PMEDA], vom 10. November 2021). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und erneuter Stellungnahme des RAD verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. März 2022 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.