Die C.-Gutachter verneinten, dass mit weiteren medizinischen Massnahmen eine Verbesserung der Beschwerden oder der Leistungsfähigkeit zu erreichen wäre (vgl. E. 3.2.2.). Folglich besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Heilbehandlungsleistungen wie für die beantragten Physio- und Psychotherapien nach der Rentenfestsetzung. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 8.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).