Soweit die Beschwerdeführerin bei der Rentenberechnung andere Faktoren als die Teuerung berücksichtigt haben will, insbesondere die Ausdehnung ihrer Arbeitstätigkeit von 40 % im Zeitpunkt des Unfalles am 21. November 2003 auf 100 % sowie die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach dem Unfall (Beschwerde S. 22 ff.), ist sie nach dem in Erwägung 6.4.1. Aufgeführten nicht zu hören. 7. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG). Nach Festsetzung der Rente werden Pflegeleistungen vergütet, wenn die versicherte Person (Art. 21 Abs. 1 UVG): - 15 -