Nachdem die rechtsvertretene Beschwerdeführerin diese Berechnung nicht rügt und die Beschwerdegegnerin richtigerweise (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2010 vom 6. August 2010 E. 4.3.3) nicht auf die Totalwerte aller Wirtschaftszweige, sondern auf den Dienstleistungssektor abstellte, hat es damit sein Bewenden. Soweit die Beschwerdeführerin bei der Rentenberechnung andere Faktoren als die Teuerung berücksichtigt haben will, insbesondere die Ausdehnung ihrer Arbeitstätigkeit von 40 % im Zeitpunkt des Unfalles am 21. November 2003 auf 100 % sowie die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach dem Unfall (Beschwerde S. 22 ff.