Nach der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung sind nicht nur hypothetische, sondern auch effektiv eingetretene erwerbliche Veränderungen im Sinne einer höheren Einkommenserzielung nach dem Unfall ausser Acht zu lassen. Angesichts der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des versicherten Verdienstes hätte die Berücksichtigung solcher Umstände eine mit der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbarende Besserstellung derjenigen Versicherten zur Folge, deren Rente nicht innert fünf Jahren nach dem Unfall festgesetzt wird (Urteile des Bundesgerichts U 286/01 vom 8. März 2002 E. 3a mit Hinweis auf BGE 127 V 165 E. 3b S. 172 und U 286/01 vom 8. März 2002 E. 3b/bb;