24 Abs. 2 UVV). Diese Bestimmung findet auch Anwendung bei Rückfällen und Spätfolgen (Urteil des Bundesgerichts U 286/01 vom 8. März 2002 E. 2b). Die Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 UVV bezweckt nur eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung. Andere erwerbliche Faktoren, wie beispielsweise eine berufliche Weiterentwicklung mit entsprechender Lohnerhöhung haben unberücksichtigt zu bleiben. Der massgebende Jahresverdienst darf daher nicht angepasst werden, wenn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und der Rentenfestsetzung nach Art.