Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Dies stellt keinen "Prozentvergleich" im Sinne von BGE 104 V 135 E. 2b S. 137 dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteile des Bundesgerichts - 13 - 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 und 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 mit Hinweisen).