diesem Faktor werde nämlich bei der Unfallversicherung bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Renten aufgrund des versicherten Verdienstes (Art. 15 UVG) festgesetzt werden (RUMO-JUNGO/HOLZER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 127 mit Hinweis auf BGE 119 V 475 E. 2b S. 481).