dem Unfall erzielte Einkommen abzustellen, sondern ein wesentlich höherer versicherter Verdienst zu berücksichtigten sei. 6.2. Laut dem beweiskräftigen C.-Gutachten war der medizinische Endzustand erreicht (vgl. E. 3.2.2.). Die rechtsvertretene Beschwerdeführerin anerkannte explizit den Fallabschluss per 1. Juli 2021 (Beschwerde S. 13). Demnach war auf dieses Datum hin der Rentenanspruch festzusetzen (Art. 19 Abs. 1 UVG). Unerfindlich ist daher, warum der Rentenbeginn gemäss dem Beschwerdeantrag Ziff. 3. auf den 1. Juli 2020 vorzuverlegen sei. Nachdem die Beschwerdeführerin dies auch nicht begründet, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.