6. 6.1. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte den von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls erzielten Verdienst von Fr. 37'960.00 bei einem Pensum von 40 %, passte diesen der allgemeinen Lohnentwicklung an und sprach der Beschwerdeführerin gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 45'282.00 bei einem IV-Grad von 20 % eine Invalidenrente von Fr. 7'245.10 pro Jahr zu. Die Beschwerdeführerin rügt die Bemessung der Rente und macht geltend, sie würde ohne den Unfall seit Oktober 2011 einer 100%igen Tätigkeit als Juristin nachgehen, weshalb nicht auf das vor - 12 -