Veränderungen des Gesundheitszustands nach der Begutachtung liegen sodann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht vor. Daran vermag der dem Gericht am 3. Oktober 2022 eingereichte IV-Vorbescheid vom 13. Juli 2022, wonach die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe, nichts zu ändern, denn im Gegensatz zur Unfallversicherung ist die Invalidenversicherung eine finale Versicherung, weshalb sie nicht nur die unfallkausalen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_261/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Folglich ist das C.-Gutachten beweiskräftig; es ist darauf abzustellen.