Ferner kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten aus dem Sprechstundenbericht der F.-Klinik vom 19. September 2019 ableiten, worin ausgeführt wurde, dass es mit eingeschränkter glenohumeraler Schulterbeweglichkeit zu Mehrbelastungen im AC- und SC-Gelenk komme, was diese Abnützungen, die über das altersbedingt normale Mass hinausgingen, zu erklären vermöge (VB M85). Es ist unbestritten und ergibt sich auch - 11 - aus dem C.-Gutachten, dass die Beschwerdeführerin unter Einschränkungen im Schulter-Arm-Bereich leidet.