5.2.4. Die neuropsychologische Testung zeigte eine minimale kognitive Störung, welche die Funktionsfähigkeit im Alltag und in den meisten beruflichen Anforderungen generell nicht einschränke. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Kognition könne die Funktionsfähigkeit jedoch leicht eingeschränkt sein; die Arbeit als Anwältin sei als eine ebensolche Tätigkeit anzusehen. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit werde daher auf 90 % festgelegt. Es sei von einer mulitfaktoriellen Ätiologie auszugehen. Chronische Schmerzen vermöchten negative Einflüsse auf die Kognition zu begründen.