Die Beschwerdeführerin befand sich gemäss Aktenlage nie in einer psychiatrischen Behandlung (VB M72 S. 8). Duloxetin in der Dosierung von 60 mg wurde ihr von einem Neurologen zur schmerzdistanzierenden und -modulierenden Behandlung verschrieben (Bericht der F. Klinik, Q., vom 28. Februar 2018, VB M67.1). Der psychiatrische Gutachter erachtete auch die Medikation mit 90 mg als schmerzdistanzierende und nicht antidepressive Therapie im engeren Sinne (VB M72 S. 9). Medizinische Berichte, die dem widersprechen, liegen nicht in den Akten.