Somit erlangte dieser Entscheid rechtliche Wirksamkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 134 V 145 E. 5.4 S. 153). Im Folgenden sind daher die Rückenbeschwerden unbeachtlich.