reichen des status quo sine vel ante, vgl. E. 3.2.1.). Da keine weiteren Abklärungen angekündigt worden waren, hatte die Beschwerdeführerin von einem abschliessenden Entscheid auszugehen. Dennoch verlangte die als Juristin in der Rechtsberatung tätige Beschwerdeführerin (Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum C.-Gutachten, VB A147.2) keinen Entscheid in Form einer Verfügung und intervenierte selbst in der Einsprache vom 21. Juli 2021 (VB A182) nicht gegen das Schreiben vom 23. Oktober 2014. Somit erlangte dieser Entscheid rechtliche Wirksamkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 134 V 145 E. 5.4 S. 153).