Ausweislich der Akten wurde eine umfassende Begutachtung angeordnet. Insbesondere der Fragenkatalog (VB A101.1) gibt keinen Hinweis auf die geltend gemachte Ausklammerung der Rückenprobleme. Dementsprechend nahm der rheumatologische Gutachter einen Befund der Wirbelsäule auf (VB M76 S. 26). Auch der neurologische Gutachter berücksichtigte die Wirbelsäule; er schloss eine periphere Nervenschädigung im Lumbalbereich aus (VB M75 S. 33). Unabhängig davon ist aber festzuhalten, dass mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden war, dass für die geltend gemachten Rückenbeschwerden ab dem 30. September 2014 keine Leistungspflicht mehr bestehe (durch Er-