5.2. 5.2.1. Die C.-Gutachter waren für die vorliegende Begutachtung fachkompetent. Sie untersuchten die Beschwerdeführerin persönlich und nahmen ihre Beschwerden auf. Ihre Einschätzung beruht auf den medizinischen Akten und den von ihnen veranlassten Untersuchungen. Sie ist begründet und nachvollziehbar. Somit kommt dem Gutachten grundsätzlich Beweiswert zu. 5.2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die C.-Gutachter hätten weder die Akro-mi- oklavikulargelenk-(AC)/ Sternoclaviculargelenk (SC)–Problematik noch diejenige des Rückens beurteilt. Die Rückenproblematik sei ausdrücklich ausgeklammert worden.